Käufer moniert Mangelhaftigkeit

Ist ein Auto mit 304 Kilometern ein Neuwagen?

01.06.2012

Laufleistung wurde gebilligt

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, so Klarmann. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Hierfür sprach zum einen die von der Klägerin unterschriebene Übernahmebestätigung, die ausdrücklich die Laufleistung vermerkte. Eine Mitarbeiterin des Autohauses legte dem Gericht glaubwürdig dar, wie es zum Kilometerstand gekommen war. Die Klägerin habe das Fahrzeug möglichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden musste.

Argumente des Ehemannes zählen nicht

Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich der Ehemann in weiteren Behauptungen korrigieren musste. Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren. Auch stellte das Gericht fest, dass es für das Autohaus kein Problem gewesen wäre, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn gemacht ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnimmt oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll nicht akzeptiert.

Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen Neuwagen handelt, da die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte. Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nachdem sie jedoch dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und in ähnlichen Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743030, E-Mail:j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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