Sonderverkaufsveranstaltungen

Jedes Jahr Jubiläumsverkauf – zulässig?

20.06.2012

Bei Zuwiderhandlung droht Schadensersatz

Ist die Jubiläumsaktion unzulässig, kann der Werbende auf Unterlassung, auf Auskunft über deren Umfang und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Auch nach Aufhebung des Verbots der Sonderveranstaltungen ist deshalb äußerste Vorsicht geboten. Dem Irrglauben, dass jegliche Jubiläumsaktionen zulässig seien, sollte man sich daher gar nicht erst hingeben, sondern die Aktion und deren Bewerbung zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Dies wird im Ergebnis oftmals "billiger" kommen, als wenn die begonnene Jubiläumsaktion untersagt wird und eingestellt werden muss.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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