Polnische Fahrerlaubnis

Jetzt ist Schluss mit dem Führerscheintourismus

11.03.2010

Interessante Begründung

Den zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung, so Schlemm, hat es ausgeführt:

Die unter der Geltung der Zweite Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen einer vormaligen Entziehung einer Fahrerlaubnis im Heimatstaat und des Fortbestehens der seinerzeit zutage getretenen Eignungsbedenken seien nach dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2009 nicht mehr einschlägig. Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an.

Das folge zum einen aus den nunmehr zwingenden Verboten der Dritten Führerscheinrichtlinie, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Zum anderen hätten die an der 3. Führerscheinrichtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe.

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