Kampf um öffentliche Aufträge

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Öffentliche Aufträge sind auch für viele Systemhäuser interessant. Rechtsanwalt Thomas Feil über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Der Wettbewerb um öffentliche Aufträge wird immer intensiver. Bund, Länder und Kommunen sind durch geforderte Effizienzsteigerungen und Verwaltungsreformen gezwungen, ihre IT-Infrastruktur zu modernisieren. Mit steigenden Projektvolumina sind solche Aufträge auch für viele Systemhäuser von Interesse. In der Praxis ist allerdings immer wieder festzustellen, dass sich die Systemhäuser im direkten Wettbewerb mit Anbietern befinden, die beispielsweise aus Zusammenschlüssen von Kommunen in einer eigenen Rechtsform betrieben werden, beispielsweise kommunale Datenverarbeitungszentralen.

In-House-Geschäft

In einem aufsehenerregenden Beschluss vom 14. September 2006 hat das Oberlandesgericht Celle zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein so genanntes "In-house-Geschäft" vorliegt.

Ein solches In-house-Geschäft hat für die öffentlichen Auftraggeber den Vorteil, dass die vergaberechtlichen Vorgaben nicht zu beachten sind. In dem Beschluss vom 14.September 2006 (Az.: 13 Verg 2/06) stellt das Oberlandesgericht Celle fest, dass ein vergaberechtsfreies In-house-Geschäft grundsätzlich ausscheidet, wenn das für den Auftrag vorgesehene Unternehmen nur 92,5 Prozent seines Umsatzes aus Geschäften mit den Gebietskörperschaften erzielt, denen das Unternehmen gehört.

Grenzen

In dem zu entscheidenden Fall erwirtschaftete der betreffende Anbieter ca. 7,5 Prozent seiner Umsätze mit Kunden, die nicht zum Kreis der Gesellschafter gehörten. Dabei lag der Umsatz jährlich zwischen 360.000 und 370.000 Euro. Das Oberlandesgericht Celle geht bei einem solchen Umsatzvolumen davon aus, dass ein solcher Anbieter in nicht unerheblichem Umfang auf den Markt mit anderen Unternehmen in Wettbewerb tritt.

Diese Rechtsprechung ist eine Abkehr von der bisher immer wieder genannten 20 Prozent-Grenze des Gesamtumsatzes. Die rechtlichen Folgen für die von öffentlichen Auftraggebern dominierten Anbieter von IT-Leistungen sind noch nicht abzusehen.

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