Eigendiagnose und Schadensersatz

Kein Freibrief für Arzt

26.04.2012

Kritische Distanz zu laienhaften "Diagnosen"

Ein Arzt sei unabhängig von seinem Fachgebiet gegenüber dem Patienten verpflichtet, alles zur Erforschung und Behebung einer Erkrankung Erforderliche zu unternehmen. Jeder Arzt müsse laienhafte "Diagnosen" mit kritischer Distanz aufnehmen, um dann eigenverantwortlich sämtliche objektive Befunde zu erheben. Demnach sei der Beklagte verpflichtet gewesen, das erstmalige Auftreten und die Entwicklung der geschilderten Schmerzen genauer zu erfragen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Schmerzen erst vor einer Stunde aufgetreten waren und eine vorherige internistische Abklärung am selben Tage nicht erfolgt sein konnte. Es wäre klar gewesen, dass die Symptome ergänzend durch einen Internisten hätten abgeklärt werden müssen. Diese Untersuchung hätte einen infarktbedingten Untergang der Herzbeutelmuskulatur zu Tage gefördert und die daran anknüpfende unverzügliche kardiologische und internistische Krisenintervention hätte das Leben des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet.

Wegen der Besonderheiten des Falles sah der 5. Zivilsenat hierin zwar keinen groben Behandlungsfehler, dem Beklagten sei doch ein ebenfalls zur Beweislastumkehr führender Befunderhebungsmangel anzulasten. In der Folge seien das Zahlungsverlangen der Klägerinnen sowie der Anspruch auf Ersatz des künftigen Unterhaltsschadens dem Grunde nach gerechtfertigt. Über die Höhe ist im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht Mainz zu befinden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.

Im parallel geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ist gegen den Beklagten wegen versäumter Abklärung des internistischen Befundes durch rechtskräftigen Strafbefehl auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt worden.

Rilling rät, das Urteil und ggfs. den Fortgang zu beachten und und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Alexander Rilling, Rechtsanwalt, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

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