Keine Ansprüche auf weitere Geldleistungen
Einen weitergehenden Anspruch des Mannes lehnten die Richter jetzt ab. Die Berufsgenossenschaft habe völlig zu Recht dem Raser weitere Gelder, insbesondere eine Verletztenrente, verweigert. Dass der Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat, der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen, eingetreten ist, stehe außer Frage. Das Gesetz sieht die Möglichkeit, die Ansprüche nicht anzuerkennen, ausdrücklich vor, um sozialunethisches Verhalten bestrafen zu können. Von dieser Möglichkeit habe die Berufsgenossenschaft zu Recht Gebrauch gemacht. (dpa/oe)
Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de