Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs

Keine Rente für Raser

04.03.2009
Ein Arbeitnehmer, der kriminell überholt, verletzt sozialethische Mindeststandards. Die Berufsgenossenschaft muss nicht zahlen.

Wer auf seinem Arbeitsweg wegen rücksichtsloser Fahrweise einen Unfall verursacht, hat keinen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht in Kassel wies die Ansprüche eines Rasers ab. Die Haufe-Online-Redaktion beschreibt den Fall.

Geklagt hatte ein Mann, der auf der Fahrt von seiner Wohnung zu einer Praktikumsstelle eine Autokolonne überholt hatte - im Dunkeln, auf einer Bergkuppe und vor einer Kurve. Der Mann rammte mit seinem Wagen ein Auto auf der Gegenfahrbahn, dessen Fahrerin wie er selbst verletzt wurde. Dafür wurde er vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, wurde jedoch vor sechs Jahren vom Bundessozialgericht dazu verurteilt. Da die Wege von und zur Arbeit versichert sind, müsse es sich auch hier um einen Arbeitsunfall handeln (B 2 U 11/01 R vom 4. Juni 2002).

Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an, versagte dem Kläger aber die weitere Gewährung von Geldleistungen, da der Arbeitsunfall bei einer Straftat eingetreten war. Eine Berufsgenossenschaft kann einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt. Das gilt insbesondere dann, wenn "sozialethische Mindeststandards" verletzt werden und angesichts der Schwere der Tat die Auszahlung der Versicherung als "grob unbillig" empfunden wird (Az.: B 2 U 1/07 R).

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