Angst vor Piratenüberfällen

Kreuzfahrt verkürzt - Reisepreis darf gemindert werden

13.07.2010

Routenänderung ist Mangel

Die Routenänderung stelle einen Mangel dar, da eine wesentliche Änderung an dem Reiseverlauf vorgenommen worden sei. Von den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen habe eine wesentlich kürzere Anlaufzeit gehabt. Diese Änderung sei von den Klägern auch nicht deswegen hinzunehmen, weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nämlich nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung im Februar sei die Gefahr durch Piratenangriffe aber bereits bekannt gewesen.

Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass die Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen.

Als Minderungsquote seien allerdings nur 25 Prozent angemessen. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren, da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden. Auch die Verpflegung und die Unterbringung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen.

Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst beschreibe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten Ägypter treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung reduziere sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei elfstündigen Aufenthalten auf einen fünfstündigen Aufenthalt.

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