Im Oktober 2005 mietete der Kläger von der Beklagten ein Zimmer in einer ihrer Wohnungen. Die übrigen zwei Zimmer wurden an zwei weitere Mitbewohner vermietet. Bad und Küche teilten sich die drei Mieter. Der monatliche Mietzins betrug 213 Euro, die der Kläger auch für die Monate November 2005 bis Januar 2006 bezahlte. Ende Januar 2006 bemerkte ein Mitbewohner des Klägers seltsame Verfärbungen am Spiegel im Badezimmer der Wohnung. Bei genauerem Hinsehen stellte er fest, dass der Spiegel offenbar durchsichtig war. Darauf hin verständigte er die Polizei. Bei der näheren Überprüfung wurde festgestellt, dass es sich um einen venezianischen Spiegel handelte, der es ermöglichte, von einem für die Mitbewohner unzugänglichen Raum aus das Geschehen im Gemeinschaftsbad unbemerkt zu beobachten. Der Spiegel war fest mit der Mauer verbunden. Hinter dem Spiegel konnte ein kleiner Mauerdurchbruch festgestellt werden. In dem hinter dem venezianischen Spiegel befindlichen Abstellraum wurden bei der polizeilichen Durchsuchung diverse Hefte pornografischen Inhalts gefunden. Weiterhin befanden sich in diesem Raum Videokassetten mit pornografischen Inhalt. Ein an der Wand angebrachter Kalender zeigte den Januar 2006.
Nachdem der Kläger von dem Vorhandensein des Spiegels Kenntnis hatte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos und verlangte auch den gezahlten Mietzins zurück, da er der Meinung war, dass durch das Vorhandensein des venezianischen Spiegels der Mietzins auf Null zu mindern war.
Die Beklagte wollte die fristlose Kündigung nicht gelten lassen, gab allerdings zu, dass sie von der Existenz des Spiegels wusste. Sie war allerdings der Meinung, es sei ja nur das Bad in seinem Wohnwert beeinträchtigt gewesen, nicht der Rest der Wohnung. Deshalb könne man auch nicht um 100 Prozent mindern.