Kuriose Klagen und Urteile: Der venezianische Spiegel

17.08.2007
Von Anwaltseiten24 

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht: Ein Mietverhältnis könne aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Der zuständige Richter war der Ansicht, genau dies liege hier vor. Durch die Anbringung eines venezianischen Spiegels im Bad sei die Intimsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Klägers massiv gestört worden. Durch die Schaffung einer Beobachtungsmöglichkeit war es dem Kläger nicht mehr zuzumuten, das Bad zu benutzen, da er jederzeit damit rechnen musste, dass er heimlich beobachtet wird. Zu dem sei das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen, dass sich im Bad ein venezianischer Spiegel befinde. Dies rechtfertige bereits eine außerordentliche Kündigung. Auf Grund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses sei auch eine Abmahnung nicht notwendig gewesen.

Auch der gezahlte Mietzins sei zurück zu zahlen, da von einer hundertprozentigen Mietminderung auszugehen sei. Durch den Einbau des Spiegels sei eine massive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Mieters begangen worden. Das in der Wohnung befindliche Bad sei nicht nutzbar und damit wertlos gewesen. Dies schlage auf die gesamte Wohnung durch, da die Wohnung ohne benutzbares Bad für den Kläger wertlos sei. Die Minderung sei auch ungeachtet der Kenntnis oder Unkenntnis des Klägers von dem Spiegel vorzunehmen, da es nicht darauf ankomme, ob dem Mieter der Mangel der Mietsache bekannt ist.

Das Urteil ist rechtskräftig. Mittlerweile haben die übrigen Mitbewohner ebenfalls Klagen eingereicht. (Urteil des AG München, AZ 473 C 18682/06). Quelle: www.anwaltseiten24.de (mf)

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