Kuriose Klagen und Urteile: Lärmbelästigung als Körperverletzung?

03.08.2007

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dabei legte der zuständige Richter bei der Beurteilung der Klage zugunsten des Klägers dessen Behauptungen zugrunde. Selbst unterstellt, alle die vorgetragenen Lärmbelästigungen hätten vorgelegen, stünde dem Kläger jedoch kein Schmerzensgeld zu, da eine Körperverletzung -weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen- nicht vorläge.

Insbesondere läge keine "Entmietung" vor. Der Beklagte habe sich vehement gegen die Kündigung des Klägers und seiner Kollegen gewehrt. Das lasse nur den Schluss zu, dass nie eine Störung der Mieter über das unvermeidliche Maß hinaus gewollt war oder auch nur in Kauf genommen wurde. Vorsatz läge daher eindeutig nicht vor.

Aber auch Fahrlässigkeit könne man dem Beklagten nicht vorwerfen. Elemente der Fahrlässigkeit seien die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, die Vorhersehbarkeit der Körperverletzung und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Auch wenn die Pflichtwidrigkeit bejaht werden könnte durch die intensiven Umbaumaßnahmen ohne ausreichenden Lärmschutz, läge jedoch keine Rechtswidrigkeit vor, da das Verhalten des Beklagten sozial adäquat war und sei. Modernisierungsmaßnahmen seien dem Vermieter grundsätzlich erlaubt. Das bedeute, dass auch erhebliche Lärmentwicklungen, sofern sie nicht schikanös sind, zu dulden seien. Die Rechtsordnung nehme dabei in Kauf, dass diese auf Grund des Erfordernisses gegenseitiger Rücksichtnahme zu ertragen seien. Als Ausgleich stünden dafür den Mietern die Möglichkeit der Mietminderung und Kündigung zu.

Zum Schluss wies der Richter auch darauf hin, dass Kopfschmerzen, die mit Aspirin behandelt werden können und Schlafstörungen in dem vorgetragenen doch recht geringen Umfang auch nur als vorübergehende Gesundheitsstörung im untersten Bereich gewertet werden können, auch wenn sie bedauerlich seien. Ein Schmerzensgeldanspruch wäre daher auch aus diesem Grund zu verneinen. Urteil des AG München, AZ 172 C 41295/04. Quelle: Anwaltsseiten24.de (mf)

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