Landgericht München I: Erneute Bestätigung der Wirksamkeit der GPL

22.10.2007
Rechtsanwältin Dr. Katharina Scheja über ein aktuelles Urteil zur Wirksamkeit der GNU General Public License, dem bekanntesten Open Source-Lizenz-Vertragswerks, und dessen Folgen.

Am 24.7.2007 hat das Landgericht München I erneut bezüglich der Wirksamkeit der GNU General Public License (GPL), dem bekanntesten Open Source-Lizenz-Vertragswerk, entschieden (Az. 7 O 5245/07 - nicht rechtskräftig). Gegner des Verfahrens, war die Skype Technologies SA (Skype), ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, das Voice-over-IP (VoIP)-Telefonie anbietet.

Über die Webseite von Skype war ein VoIP-Telefon vertrieben worden, das von der Firma SMC Networks (SMC) hergestellt wird. Dieses Telefon enthält ein Linux-Betriebssystem, dessen Vertrieb nur unter den Bedingungen der GPL gestattet ist. Entgegen den Bedingungen der GPL hatte SMC Networks das Telefon anfangs verkauft, ohne den Lizenztext beizulegen. Zusätzlich hatte SMC Networks es unterlassen, den Quelltext des Programms mitzuliefern.

Nach Ziff. 1 der GPL muss bei jeder Verbreitung von GPL-geschützter Software der Lizenztext mitgeliefert werden. Gemäß Ziff. 3 der GPL darf ein Programm zwar auch im ausführbaren Objektcode verbreitet werden, der Quelltext muss aber beigefügt werden. Allerdings reicht es aus, lediglich auf eine Internetadresse, unter der der Quelltext heruntergeladen werden kann, hinzuweisen, sofern das Programm selbst ebenfalls über diese Webseite vertrieben wird, was vorliegend allerdings nicht der Fall war.

Aus diesen Gründen beantragte der Kläger, Harald Welte, Gründer und Betreiber von http://www.gpl-violations.org, in separaten Verfahren Skype und SMC die Unterlassung der vertragswidrigen Verbreitung des Produkts aufzuerlegen. Das Verfahren gegen SMC ist noch anhängig.

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