Landgericht München I: Erneute Bestätigung der Wirksamkeit der GPL

22.10.2007

Bedeutung der jetzt vorgelegten Entscheidung:

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I geht insofern über die vorherigen Entscheidungen hinaus, als Bestimmungen der GPL erstmals im Detail ausgelegt und konkretisiert wurden. Zusätzlich wurde klargestellt, dass mittels der GPL auch gegen ausländische Rechtsverletzer sowie gegen Personen, die in den Verbreitungsvorgang rechtsverletzender Produkte eingebunden sind, vorgegangen werden kann.

Die dargestellten Entscheidungen machen deutlich, dass die GPL wirksam in Verträge zwischen Urheber und Nutzer einbezogen werden kann. Die "Copyleft-Klausel" der Ziff. 4 GPL ist wirksam. Die Verletzung der GPL zieht dementsprechend für zukünftige Verbreitungsvorgänge automatisch die Verletzung der Urheberrechte nach sich.

Fazit: Im Zweifel vorsorglich Regelungen der GPL einhalten

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die GPL im Grundsatz, wenn auch nicht durchgehend, wirksam und durchsetzbar ist. Die Gerichte behandeln die GPL wie andere AGB und werden sie bei Bedarf in Zukunft weiter auslegen und konkretisieren. Die drei Entscheidungen zeigen, dass bei Verwendung der GPL ein hohes Maß an Rechtssicherheit gegeben ist, obwohl Marktteilnehmer teilweise noch das Gegenteil vertreten. Im Einzelfall kann dies anders zu beurteilen sein; auch ist zu beachten, dass es bisher an oberinstanzlicher Entscheidungspraxis fehle und auch keine BGH-Entscheidung vorliegt. Wer Streit vermeiden will, sollte jedoch die Bestimmungen der GPL beachten oder nur nach genauer rechtlicher Prüfung und Beratung über die dadurch entstehenden Risiken hiervon abweichen.

Weitere Informationen und Kontakt: Die Autorin, Dr. Katharina Scheja, ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig und Partnerin der Sozietät Heymann und Partner in Frankfurt. Zu ihren Spezialgebieten gehören das EDV-Recht, Urheber, Patent- und Lizenzvertragsrecht sowie Outsourcing. Kontakt über info@heylaw.de. (mf)

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