Landgericht München I: Erneute Bestätigung der Wirksamkeit der GPL

22.10.2007

Copyleft Klausel wirksam

Im Anschluss daran hatte das Gericht darüber zu befinden, ob Ziff. 4 der GPL, die sogenannte "Copyleft-Klausel", mit den AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 305 ff. BGB) vereinbar sei. Nach dem Landgericht München I stellt sich die rechtliche Situation wie folgt dar: Mit Abschluss des Vertrags räumt der Urheber dem Nutzer ein Nutzungsrecht an der Software ein. Die Einräumung stehe allerdings gemäß Ziff. 4 der GPL unter einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 des BGB. Verletzt der Nutzer die Bestimmungen der GPL, dann entfällt aufgrund der auflösenden Bedingung auch die Einräumung des Nutzungsrechts, das Recht fällt an den Autor zurück. Verhält sich der Nutzer zukünftig gemäß den Bestimmungen der GPL, erwirbt er erneut die Nutzungsrechte vom Urheber. Das Gericht sah diese Konstruktion als vereinbar mit §§ 305 ff. BGB an. In dieser Beurteilung folgte es der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Meinung in der Literatur.

Fall 2: LG Frankfurt bestätigt vorstehende Entscheidung aus dem Jahr 2004

Im Jahre 2006 hat sich das Landgericht Frankfurt/Main dieser Linie angeschlossen (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 6.9.2006 - Az. 2/6 O 224/06). Beim Verfahren aus dem Jahre 2004 hatte es sich lediglich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main war dementsprechend das erste Hauptverfahren, dessen Inhalt die Wirksamkeit der GPL darstellte. Während das Landgericht München I im einstweiligen Verfahren noch die Urheberschaft von Harald Welte vermuten konnte, musste nun die Klagebefugnis deutlicher dargelegt werden. Harald Welte hatte sich für diesen Zweck die ausschließlichen Rechte an der Software von den Initiatoren, also den "Ersturhebern" verschiedener Softwareprojekte treuhänderisch einräumen lassen. Dies sah das Landgericht Frankfurt/Main als ausreichend an. Weiter betrachtete es die GPL erneut als wirksam und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Zusätzlich erkannte es dem Kläger Ersatz für den Aufwand zu, der für die Untersuchung der Software auf die Rechtsverletzung hin notwendig gewesen war.

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