Gerichtsentscheidung

Legaler Newsletter-Versand nicht mehr möglich?

18.03.2013
Eine Werbung per E-Mail gegenüber Verbrauchern ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt. Johannes Richard diskutiert ein Gerichtsurteil zu diesem Thema.
Wer Newsletter an Kunden verschickt, sollte auf die rechtlichen Fallstricke achten.
Wer Newsletter an Kunden verschickt, sollte auf die rechtlichen Fallstricke achten.
Foto: xyz

Die Zulässigkeit eines Newsletter-Versandes hängt immer davon ab, dass der Empfänger eines Newsletters mit dem Empfang auch tatsächlich einverstanden ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist eine Werbung per E-Mail, und nichts anderes ist in der Regel ein Newsletter, gegenüber Verbrauchern unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt. In der Praxis funktioniert dies durch das sogenannten Double-Opt-In.

Opt-In bedeutet, dass der Empfänger ausdrücklich zustimmen muss. Das Gegenteil nennt sich Opt-Out und wäre bspw. dann gegeben, wenn ein Verbraucher eine Newsletter-Bestellung ausdrücklich abwählen muss, die bereits voreingestellt ist. Dies ist auf jeden Fall rechtlich unzulässig.

Double-Opt-In heißt so, weil der Empfänger eines Newsletters quasi zweimal zustimmen muss, um dann endgültig in den Newsletter-Verteiler eingetragen zu werden.

Das erste Opt-In erfolgt dadurch, indem sich der Verbraucher ausdrücklich für einen Newsletter-Versand entscheidet, ein entsprechendes Häkchen setzt oder nicht anmeldet.

Der bisher rechtskonform anerkannte Weg ist der, dass der Verbraucher dann eine E-Mail erhält, in der er darauf hingewiesen wird, dass unter seiner E-Mail-Adresse ein Newsletter bestellt worden ist. Nur dann, wenn der Verbraucher noch einen zweiten Schritt macht und zweimal zustimmt (daher Double-Opt-In), wird er tatsächlich in einen Newsletter-Verteiler eingetragen. In der Regel erfolgt dies dadurch, indem in dieser E-Mail ein Link genannt wird, den der Verbraucher anklicken kann, um die Eintragung in den Newsletter-Verteiler endgültig zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, erfolgt auch keine Aufnahme in einen Newsletter-Verteiler, der Verbraucher sollte dann nie wieder von dem Newsletter-Versender etwas hören und alles hat seine rechtliche Richtigkeit.

Zur Startseite