Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2011

24.01.2011

- Vereinfachungsregelung für Azubis:

Für einen Azubi, der sein Ausbildungsverhältnis 2011 als erstes Dienstverhältnis beginnt, gilt eine Vereinfachungsregelung. Hier wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse I gilt, weil es sich in der Regel um Schulabgänger handelt, die erstmalig berufstätig werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung nach der Steuerklasse I vornehmen. Der Auszubildende muss seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat diese schriftliche Bestätigung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Liegen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung nicht vor oder es liegen die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse vor, ist beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung zu beantragen.

- Zuständigkeit für Eintragungen:

Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Für die Verwaltung der Meldedaten bei Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt etc. bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig. Änderungsanträge müssen also schon in 2010 beim Finanzamt gestellt werden, wenn sie sich auf das Jahr 2011 beziehen.

- Gültigkeit der Freibeträge:

Grundsätzlich gelten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch für die Lohnsteuererhebung im Kalenderjahr 2011. Ein erneuter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass ein für 2010 eingetragener Freibetrag oder Faktor - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom Arbeitgeber auch 2011 zu berücksichtigen ist, soweit für 2011 keine abweichenden Eintragungen erfolgt sind. Der Arbeitgeber muss dabei nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Freibetrag in 2011 dem Grunde oder der Höhe nach noch vorliegen. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1. Februar 2010 oder später eingetragen und auf weniger als zwölf Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin gültigen Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2011 auf das gesamte Kalenderjahr aufteilen. Die Änderung eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags kann wie bisher nur bis zum 30. November des laufenden Jahres beantragt werden. Im Dezember 2011 eintretende Änderungen können somit nicht mehr 2011 berücksichtigt werden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, auch 2011 erstmals einen Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag oder Faktor eintragen zu lassen.

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