Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2011

24.01.2011

- Anzeigepflichten des Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer müssen die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2011. Wurde zum Beispiel eine Ehe 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen. Wenn allerdings nur ein für 2010 eingetragener Freibetrag 2011 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Ein Antrag auf die Herabsetzung von Freibeträgen empfiehlt sich aber, um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden.

- Lohnsteuerbescheinigung:

Normalerweise muss der Arbeitgeber dem Finanzamt die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermitteln. Ist ein Arbeitgeber in Ausnahmefällen davon befreit, erteilt er die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010. In diesem Fall muss er dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Kalenderjahres für dessen Einkommensteuererklärung aushändigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung zwar elektronisch übermittelt, aber ein früherer Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte eine Steuerbescheinigung erteilt hat.

- Aushändigung der Lohnsteuerkarte 2010:

Kann die Lohnsteuerkarte 2010 nicht beim Arbeitgeber verbleiben (insbesondere wegen einer Lohnsteuerbescheinigung, s.o.), darf er die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 nur dann weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen, sodass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis ausreicht. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres aufzubewahren. (oe)

Der Autor Alexander Uhl ist Rechtsanwalt und Steuerberater.

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