Arbeitnehmer auf Abwegen

Lottogewinn eines Kunden kassiert - Rauswurf rechtens

30.12.2009
Verdacht der Beteiligung an einem "Lottogewinn-Betrug" reicht für außerordentliche Kündigung

Der dringende Verdacht gegen eine Mitarbeiterin, diese habe sich gemeinsam mit einer Bekannten den Lottogewinn eines Kunden des Arbeitgebers ausbezahlen lassen, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Hierbei, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach (ArbG) vom 19.8.2009, Az.: 5 Ca 258/09, hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Arbeitgeber auf die Objektivität und Richtigkeit polizeilicher Ermittlungsergebnisse vertrauen darf, wenn er keine konkreten abweichenden Kenntnisse hat.

In dem Fall war die Klägerin Mitarbeiterin in der von der Beklagten betriebenen Lottoannahmestelle. Am 08.04.2009 wurde der Inhaberin durch die Ermittlungspolizei mitgeteilt, dass gegen die Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Sie werde verdächtigt, einen 71-jährigen Kunden um seinen Lottogewinn von ca. 3.000,00 Euro betrogen zu haben. Der betroffene Kunde solle im Mai 2008 seine original Spielquittung vorgelegt haben, um sich hiermit seinen Gewinn auszahlen zu lassen. Da der Gewinn über 3.000,00 Euro gelegen habe, habe dieser nicht direkt ausbezahlt werden können, sondern nach Erfassung im EDV-System bei der Lottozentrale mittels der "zentralen Gewinnanforderung" geltend gemacht werden müssen. Die Klägerin solle dem Kunden dann zwar das entsprechende Anforderungsformular ausgehändigt, die original Spielquittung jedoch pflichtwidrig einbehalten haben. Da eine Gewinnanforderung nur mit samt der original Spielquittung möglich sei, habe sich der Kunde den Gewinn in der Folgezeit nicht überweisen lassen können.

Nach den Ermittlungen der Polizei sei der gesamte Gewinn von ca. 3.000,00 Euro sodann mit der Original-Spielquittung Ende Mai 2008 bei einer anderen Lottoannahmestelle eingelöst und einer 21-jährigen Frau aus V. ausbezahlt worden. Bei dieser solle es sich um die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin handeln. Nach Auffassung der Polizei habe die Klägerin die Spielquittung an ihren Sohn oder dessen Lebensgefährtin weitergegeben, um den Gewinn zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil von Dritten über Umwege einzulösen.

Von der Arbeitgeberin hierauf angesprochen behauptete die Mitarbeiterin, der Kunde habe die Spielquittung wieder mitgenommen. Sie habe mit der ganzen Angelegenheit "rein gar nichts zu tun", was ihr die Arbeitgeberin im Hinblick auf die polizeilichen Ermittlungen jedoch nicht abnahm und der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigte, hilfsweise ordentlich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Lörrach abgewiesen, betont Henn.

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