Arbeitnehmer auf Abwegen

Lottogewinn eines Kunden kassiert - Rauswurf rechtens

30.12.2009

Verdacht einer strafbaren Handlung reicht aus

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Pflichtverletzung, sondern bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer erheblichen Vertragsverletzung geeignet sein, im Einzelfall eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lagen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.04.2009 auf objektive Tatsachen gegründete starke Verdachtsmomente gegen die Klägerin vor. Dieser bezog sich auf eine erhebliche Pflichtwidrigkeit im Arbeitsverhältnis in Form der Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Straftat zu Lasten eines Kunden. Aufgrund der objektiven und zwischen den Parteien unstreitigen Umstände war der Tatverdacht gegen die Klägerin auch dringend.

Die beklagte Arbeitgeberin konnte hier darauf vertrauen, dass die ermittelnde Polizei ihr das objektive und unter Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommene Ermittlungsergebnis gegen die Klägerin und den daraus abgeleiteten Tatverdacht gegen die Klägerin mitgeteilt habe. Es bestanden aus Sicht der Beklagten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Polizei entscheidende Umstände im Rahmen ihrer Ermittlungen unberücksichtigt gelassen hat. Der Ausspruch der Kündigung sei daher rechtmäßig.

Henn empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Zur Startseite