Wohnsitz ausschlaggebend

Mängel am Ferienhaus – so kommen Sie zu Ihrem Recht

06.03.2013
Ein Verbraucher kann seine Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland vor deutschen Gerichten geltend machen.
Wer Mängel am gebuchten Ferienhaus feststellt, hat Anspruch auf Entschädigung.
Wer Mängel am gebuchten Ferienhaus feststellt, hat Anspruch auf Entschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verbraucher seine Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland auch vor deutschen Gerichten geltend machen kann. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.10.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. X ZR 157/11.

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u.a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben.

Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Verordnung) das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, damit das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger haben geltend gemacht, gemäß Art. 15 Abs. 1c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung sei das Amtsgericht Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch nähmen.

Das Amtsgericht Schwerin hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und den Klägern die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen. Der Verbraucherschutzgedanke gebiete die Anwendbarkeit der Art. 15, 16 der Verordnung. Die Berufung der Beklagten ist vom Landgericht Schwerin zurückgewiesen worden, das ebenfalls Art. 22 Nr. 1 der Verordnung nicht für anwendbar gehalten hat.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt, so Klarmann, und entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

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