Keine Abmahnungen mehr wegen Rabattaktion

Marke "Black Friday" muss gelöscht werden

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Das Unternehemn, dass sich die Wortmarke "Black Friday" hatte eintragen lassen, ist vor dem Bundesgerichtshof letztinstanzlich gescheitert. Händler müssen künftig keine Abmahnungen mehr befürchten, wenn sie für den Aktionstag werben.
Die Super Union Holdings Ltd. scheiterte mkit ihrerNichtzulassungsbeschwerde gegen die Löscuhung der Wortmarke "Black Friday" vor dem Bundesgerichtshof.
Die Super Union Holdings Ltd. scheiterte mkit ihrerNichtzulassungsbeschwerde gegen die Löscuhung der Wortmarke "Black Friday" vor dem Bundesgerichtshof.
Foto: marcelokimura - shutterstock.com

Der "Black Friday" als Shopping-Tag für Schnäppchenjäger schwappte vor einigen Jahren aus den USA auch nach Deutschland über. Die Verbraucher akzeptierten ihn schnell, der Tag wurde mit Milliardenumsätzen ein wichtiger Gradmesser für das anlaufende Weihnachtsgeschäft. In Deutschland sind besonders eifrig dabei Hamburger. Generell herrscht bei der Intensität der Shopping-Aktivitäten am Freitag nach Thanksgiving ein Ost-West-Gefälle. Am seltensten nutzen den Aktionstag Verbraucher aus Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Auch bei bei vielen Händlern ist er unbeliebt: Sie machen eher gezwungenermaßen mit - Ausnahmen wie Euronics bestätigen die Regel. Zudem wandert das Geld an dem einst von Ladengeschäften fleißig genutzten Termin immer stärker ins Internet ab und wird es immer schwieriger, echte Schnäppchen zu finden. Unerfreuliche Erfahrungen machte viele Händler mit dem Aktionstag auch, weil sich ein Unternehmen den Begriff hatte als Wortmarke eintragen lassen. Wer ihn ohne (kostenpflichtige) Genehmigung nutzte, musste mit einer Abmahnung rechnen. Deshalb atmeten viele auf, als das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) 2018 entschied, die Eintragung der Wortmarke "Black Friday" sei mangels Unterscheidungskraft zu löschen (Az.: S 239/16).

Dagegen hatte die Super Union Holdings Ltd., Inhaber der Website Black-Friday.de, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Sie hatte sich die Wortmarke für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Die Löschung wurde früher schon vom Bundesgerichtshof als richtig eingestuft (Aktenzeichen I ZB 21/20 und Aktenzeichen VI ZR 80/18 - PDF-Dateien). Nun hat der BGH auch die letzte mögliche Beschwerde dagegen in letzter Instanz abgewiesen.

Darauf weist Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS hin. "Zuvor wurde die Marke "Black Friday" bereits am 14.10.2022 durch das Kammergericht (KG) Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt. Das KG bestätigte damit die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits durch das Bundespatentgericht (BPatG) gelöscht worden waren."

"Nachdem nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin erfolglos geblieben ist, dürfte endlich Ruhe in den Rechtsstreit einkehren", schreibt Solmecke. "Die gesamte Marke muss daher für alle noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Der deutsche Handel muss nach dieser Entscheidung keine Abmahnungen mehr befürchten, wenn mit dem Begriff 'Black Friday' für Rabattaktionen geworben wird."

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