Abschreckungseffekt nutzen

Markenschutz für Ihren Werbeslogan?

10.05.2012

Freihaltungsbedürfnis

Maßgeblich ist demnach letztendlich, ob die Wortfolge nicht zugunsten eines einzigen Wettbewerbers monopolisiert werden darf (Freihaltungsbedürfnis). Nur was nicht von Wettbewerbern benötigt werde, könne monopolisiert werden.

Freihaltungsbedürftig seien somit insbesondere Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art.

Letztlich hielt das Bundespatentgericht den Werbeslogan "Wir machen morgen möglich", angemeldet als Marke für Waren und Dienstleistung aus dem Bereich der Informationstechnologie, für schutzfähig und hob damit die Zurückweisungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes auf.

Der Slogan konnte somit als Marke eingetragen werden.

Fazit

Das Markengesetz bietet die Möglichkeit, ganze Wortfolgen und somit auch Werbeslogans schützen zu lassen, solange sie den allgemeinen Anforderungen des Markengesetzes entsprechen.

Insbesondere die zuvor genannte Entscheidung des Bundespatentgerichts dürfte dazu beitragen, die markenrechtliche Schutzfähigkeit von Slogans sicherer beurteilen zu können, da sie die Interessen Dritter in den Vordergrund rückt und weniger auf die "Qualität" des Slogans abstellt.

Unabhängig von ihrer Originalität kann jedenfalls nicht darauf vertraut werden, dass solche Slogans in jedem Fall durch das Urheberrecht geschützt sind. (oe)

Der Autor ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Kontakt:

Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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