Job weg und Konto leer

Matula lässt grüßen - Simulant muss Detektiv bezahlen

13.07.2009

Detektivkosten sind Aufwendungen zur Schadensverhütung

Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten Tag, also am 19.04.2007, bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.

Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach eine Tätigkeit verrichtet hat, die der geschuldeten Arbeitstätigkeit entsprach. Es war daher dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung einer Kündigung zu beschränken.

Allen Arbeitnehmern ist zu raten, dieses Urteil zu beachten und am besten gar keine Arbeitsunfähigkeiten vorzutäuschen. Wie das Urteil zeigt, können neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch schnell noch Zusatzkosten von mehreren tausend Euro auf den Arbeitnehmer zukommen.

Der Autor Jens Klarmann ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident.

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