Mehr als nur eine Formalie oder Gefälligkeit: Die Haftung des Admin-C bei Domainregistrierungen

19.04.2006
Von Richard 

Wie kommt es zur Haftung?

Die Argumentationslinien der Gerichte sind durchaus unterschiedlich. Auf der einen Seite wird vertreten, dass der Admin-C nach den DENIC-Richtlinien lediglich Ansprechpartner sei, rechtlich haften würde jedoch der Inhaber der Domain. Nach älteren DENIC-Richtlinien übernimmt der Admin-C die Verantwortung nur dann, wenn der Domaininhaber keinen Gerichtsstand im Inland hat oder auch sonst nicht erreichbar sei. Die Gegenauffassung geht von dem Störerbegriff aus. Der Admin-C ist sogenannter Mitstörer. Mitstörer ist derjenige, der ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen hat. Wer sich als Admin-C eintragen läßt, begibt sich somit in eine Haftungsfalle. Er leistet gegebenenfalls einen ursächlichen Beitrag zu einer Rechtsverletzung. Eine Domainregistrierung ist nur mit einem Admin-C möglich. Wer sich somit als Admin-C eintragen lässt, wirkt an der Veröffentlichung von Inhalten einer Webseite mit - und haftet.

Die Haftung kann gegebenenfalls dadurch verhindert werden, dass der Admin-C nach den Domainrichtlinien das Recht hat, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Wer somit als Admin-C merkt, dass eine Registrierung oder ein Domaininhalt nicht korrekt ist, sollte sich unverzüglich als Admin-C löschen lassen. Sowohl das Landgericht Bonn wie auch das Landgericht Hamburg vertreten die Ansicht, der Admin-C habe eine Möglichkeit seine Haftung zu verhindern zumindestens dadurch, dass er seine Tätigkeit beenden kann. Der Domaininhaber kann sich schliesslich einen neuen Admin-C suchen und so die Webseite weiter führen.

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