Tilgungsfrist in Verkehrssünderkartei

Mehrmals zu flott unterwegs – Führerschein weg oder nicht?

06.04.2010
Voreintragungen bei der Verhängung eines Fahrverbots sind nicht in jedem Fall zu berücksichtigen.

Voreintragungen aus früheren Verkehrsverstößen dürfen nur verwertet werden, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 07.01.2010, Az.: 2 Ss-OWi 552/09.

In dem Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h - begangen am 13. April 2008 mit einem Pkw - zu einer Geldbuße von 75,-- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hierbei hatte das Gericht die Anordnung des Fahrverbots darauf gestützt, dass gegen den Betroffenen bereits am 28. März 2007, rechtskräftig seit 14. April 2007, ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h mit einer Geldbuße von 60,-- Euro ergangen sei.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, da er meinte, die Voreintragung sei bereits getilgt und dürfe bei der neuen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Zu Recht, wie das OLG Frankfurt nun entschied, so Schmidt-Strunk.

Das Amtsgericht sei vorliegend davon ausgegangen, dass es diese Voreintragung bei seiner Entscheidung verwerten durfte, da nach dem früheren Grundsatzbeschluss des Senats vom 22. Januar 2009 - 2 Ss-OWi 352/08 - der Tatrichter nicht gehindert sein soll, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen) begangen worden ist, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist gem. § 29 Abs. 7 StVG erfolgt.

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