Lufthansa verliert vor Gericht

Meilen und Prämien können übertragen werden

27.08.2013

Keine Kundenbindung ersichtlich

Eine Kundenbindung könne hierdurch nicht mehr erfolgen, auch nicht - wie von der Beklagten geltend gemacht - in psychologisch-emotionaler Hinsicht. Wolle der Kunde sein Prämienticket verkaufen, dann stehe für ihn der wirtschaftliche Wert des Prämientickets im Vordergrund. Eine emotionale Bindung an die Fluggesellschaft lasse sich in diesem Fall nicht über ein Verkaufsverbot erreichen, da dem Kunden gerade das von ihm Gewollte verweigert werde. Auch bei anderen von der Fluggesellschaft angebotenen Prämien, wie etwa Hotelaufenthalten oder sonstigen Sachleistungen, stehe ein "eigenes Erleben einer Leistung der Beklagten" nicht im Vordergrund.

In einem weiteren zu entscheidenden Punkt hielt es der Senat zwar im Prinzip für zulässig, die Übertragbarkeit von Flugmeilen einzuschränken, solange diese noch nicht gegen eine Prämie eingelöst werden können. Jedoch werde im konkreten Fall das Verbot der Übertragung von Meilen von der Unwirksamkeit des Verbots der Übertragung von eingelösten Prämien mit umfasst, da beide Klauseln sich nicht voneinander trennen ließen.

Die auf die entsprechenden Regelungen gestützte Kündigung des Klägers aus dem Vielfliegerprogramm sei somit ebenfalls unwirksam.

Zurückgewiesen hat der Senat die Berufung des Klägers insoweit, als er auch eine Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft wegen der unberechtigten Kündigung festgestellt haben wollte. Die Rechtslage sei unklar gewesen, die Abwägung der beiderseitigen Interessen komplex. Daher treffe die Fluggesellschaft kein Verschulden, wenn sie in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt sei. Ebenfalls abgewiesen wurde der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem er eine Unverfallbarkeit der Meilen festgestellt wissen wollte. Der Anbieter eines Kundenbindungsprogramms habe angesichts der ihm aus dem Programm erwachsenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit der Meilen zu beschränken, so der Senat. Ein Zeitraum von 36 Monaten zum Quartalsende beeinträchtige den Nutzer nicht unangemessen.

Der Senat hat für beide Parteien die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob der Betreiber eines Kundenbindungsprogramms die freie Übertragbarkeit der Prämien beschränken oder die Einlösbarkeit befristen könne, habe grundsätzliche Bedeutung.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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