Teilwertabschreibungen

Mit der Bilanz Steuern sparen

04.06.2013
Unternehmer sollten sich für den aktuellen Jahresabschluss sämtliche Positionen im Betriebsvermögen genau ansehen. Worauf zu achten ist, sagt Benno Lange von der DHPG.
Wirtschaftsgüter unterliegen Schwankungen, die häufig einer Achterbahnfahrt gleichen. Unter bestimmten Bedingungen dürfen sie in der Bilanz abgeschrieben werden.
Wirtschaftsgüter unterliegen Schwankungen, die häufig einer Achterbahnfahrt gleichen. Unter bestimmten Bedingungen dürfen sie in der Bilanz abgeschrieben werden.

Möglicherweise können einzelne Wirtschaftsgüter mit einem niedrigeren Teilwert bilanziert werden. Häufig ist insbesondere eine Neubewertung von Wertpapieren, die etwa als Liquiditätspuffer oder als Anlage für die Finanzierung künftiger Investitionen gehalten werden, angebracht. Solche Papiere unterliegen in der Regel Schwankungen, die sich durch die Nervosität der Märkte verstärkt haben. Sind die Kurse der Wertpapiere in der letzten Zeit gefallen, eröffnen sich jetzt für viele Unternehmer lukrative Steuer-Sparmöglichkeiten. Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren von günstigen Urteilen des Bundesfinanzhofs, welcher die bisher sehr restriktive Praxis der Finanzverwaltung ausgehebelt hat.

Aktien oder Fondsanteile im Unternehmensvermögen dürfen jetzt auf den so genannten niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Und zwar stets dann, wenn die Kursdifferenz nach unten am Bilanzstichtag eine Bagatellgrenze von fünf Prozent überschreitet. Die Finanzämter hatten eine solche Teilwertabschreibung nur dann akzeptiert, wenn die Kurse der Papiere innerhalb eines Jahres um mehr als 40 Prozent oder innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren um jeweils mehr als 25 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken waren. Für festverzinsliche Wertpapiere gelten strengere Bedingungen, da der Anleger am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag zurückerhält. Verlieren solche Papiere aber durch eine Bonitätsabstufung dauerhaft an Wert, wie etwa bei griechischen Staatsanleihen, ist eine Teilwertabschreibung möglich.

Eine Teilwertabschreibung von Wertpapieren senkt sofort den Gewinn der Firma und damit das zu versteuernde Einkommen der Unternehmer. Allerdings nicht komplett: Die Wertminderungen wirken sich nur zu 60 Prozent auf die Einkommensteuer aus ("Teileinkünfteverfahren"). Aber auch mit diesem Prozentanteil lässt sich die Steuerlast entscheidend senken. Ob die Papiere später wieder an Wert gewinnen, ist für die aktuelle Bilanz nicht entscheidend. Es kommt einzig auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag an.

Um die Verluste zu dokumentieren, sollten Unternehmer ihre Buchführung um alle relevanten Angaben zu den Papieren erweitern. Also nicht nur die Anschaffungspreise, sondern auch etwa die Kursentwicklungen und die Laufzeiten. Denn zu beachten sind mögliche Umkehreffekte. Steigen die Wertpapiere wieder im Wert, müssen die Zuwächse versteuert werden. Kein Problem etwa für Unternehmer, die mit einem hohen Gewinn rechnen, der sich in den nächsten Jahren etwa wegen kräftiger Investitionen abschwächt.

Alternativstrategie Abschreibungsverzicht

Unter Umständen kann auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Teilwertabschreibungen eine geeignete Strategie sein. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen bereits Verluste erwirtschaftet oder wenn es bestehende Verlustvorträge jetzt nutzen will. Insbesondere Kapitalgesellschaften, die in ihren Bilanzen Aktien anderer Gesellschaften halten, sollten die bisherigen Bilanzwerte tunlichst beibehalten. Abschreibungen bringen hier keine steuerlichen Vorteile.

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