Was der Dienstvertrag beinhaltet

Mitarbeiter haben viele Pflichten

01.04.2011

Regelungen zur Arbeitszeit

Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt: Der Arbeitnehmer muss nicht länger arbeiten, als nach dem ArbZG erlaubt ist. Wenn eine über § 3 ArbZG hinausgehende werktägliche Arbeitszeit vereinbart sein sollte, wäre eine entsprechende arbeitsvertragliche Bestimmung gemäß § 134 BGB aufgrund Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig. Nach § 3 ArbZG ist eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden einzuhalten, wobei diese auf 10 Stunden verlängerbar ist, wenn innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Länger als 6 Stunden hintereinander darf der Arbeitnehmer gemäß § 4 ArbZG nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Gemäß § 2 I ArbZG gehören Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit.

In außergewöhnlichen Fällen kann nach § 14 ArbZG von den grundsätzlichen Arbeitszeitbegrenzungen des ArbZG abgewichen werden bzw. sind Abweichungen tarifvertraglich gemäß § 7 ArbZG möglich.

Für über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit gelten Einschränkungen für Mütter in § 8 II MuSchG, sowie ein Freistellungsanspruch für Schwerbehinderte nach § 124 SGB IX. Nach § 8 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Allerdings können Jugendliche gemäß § 8 Abs. 2 a JArbSchG bei Verkürzung der Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden an den übrigen Werktagen 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Gemäß § 15 JArbSchG dürfen Jugendliche grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. §§ 9 ff JArbSchG beinhalten weitere zeitbezogene Sondervorschriften für Jugendliche wie z.B. das Erfordernis von Ruhepausen gemäß § 11 JArbSchG bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden von mindestens 30 Minuten bei jeweils mindestens 15-minütiger Pause und von 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Nach § 14 JArbSchG darf ein Jugendlicher nur in Ausnahmefällen nach 20 Uhr beschäftigt werden, sowie gemäß §§ 16, 17 JArbSchG grundsätzlich nicht am Samstag bzw. Sonntag. Für Berufsschulunterricht sind Jugendliche gemäß § 9 JArbSchG bzw. gemäß § 7 BBiG freizustellen. Von diesen Bestimmungen kann nach § 21 a JArbSchG nur tarifvertraglich abgewichen werden, einzelvertraglich sind sie unabdingbar.

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