Sperre beim Arbeitsamt

Neue Chancen für den Aufhebungsvertrag

31.03.2008

Der Text der Dienstanweisung ist auf der Website der Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de nachzulesen. Bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages beziehungsweise einer Abwicklungsvereinbarung, die einer Kündigung unmittelbar nachfolgt, sind diese Punkte unbedingt zu beachten. Sollte die Marge für die Abfindung unter- oder überschritten werden, müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass eine Überprüfung durch die Agentur für Arbeit stattfindet, die im schlimmsten Falle zur Verhängung einer Sperrzeit führen kann.

Mit dieser Neupositionierung der Agentur für Arbeit wird der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wieder attraktiver. Arbeitgeber haben die Chance, schnell Rechtssicherheit zu erhalten, ohne riskieren zu müssen, dass der Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren führt und das Arbeitsverhältnis erst vor Gericht durch Abschluss eines Vergleiches endet. Die Arbeitnehmer müssen nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen rechnen und haben ebenfalls schnell Sicherheit und die Chance, sich aus einer ungekündigten Stellung auf eine neue Tätigkeit zu bewerben.

Kontakt und weitere Informationen: Die Autorin ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Bettina Kox, Rechtsanwältin, Böck & Partner Rechtsanwälte, Mörikestraße 3, 70178 Stuttgart. Telefon: 07 11/60 18 00 3, Telefax: 07 11/60 18 00-55. E-Mail: kox@boeck-partner.de, Internet: www.boeck-partner.de (mf)

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