"Neue" Pflichtangaben für geschäftliche E-Mails seit dem 1. Januar 2007

30.01.2007
Von Laucken 

5. In welcher Form müssen die Angaben in den E-Mails enthalten sein?

Die Angaben müssen in der E-Mail auf jeden Fall deutlich lesbar enthalten sein. Die Übermittlung in Form einer angehängten Visitenkarte wird zu Recht für problematisch erachtet, da nicht jeder diese Visitenkarte öffnen kann. Ein Link auf das Impressum der Unternehmenswebsite, das die Angaben enthält, dürfte ebenfalls nicht ausreichen.

Es erscheint empfehlenswert, die Angaben in die E-Mail-Signatur, in der auch die Adresse und die Telefon- und Faxnummer des Unternehmens stehen sollten, aufzunehmen.

Um sicherzustellen, dass alle E-Mails, die ein Unternehmen verlassen, die erforderlichen Angaben enthalten, kann es ratsam sein, serverseitig entsprechende Einstellungen für alle E-Mails vorzunehmen. Dies erleichtert auch im Falle von Änderungen, z.B. der Geschäftsführung, eine unternehmensweit einheitliche Änderung der Angaben.

6. Welche Folge hat ein Verstoß?

Das Gute zuerst: Strafbar ist die schuldhafte Unterlassung der vorgeschriebenen Angaben nicht! Das Einhalten der Vorschrift kann aber vom Registergericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5000 EUR durchgesetzt werden.

Ein Verstoß gegen Informationspflichten kann weiterhin zivilrechtliche Ansprüche Dritter auslösen, z.B. einen daraufhin geschlossenen Vertrag anfechtbar machen, § 119 Abs. 2 BGB, oder Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auslösen, §§ 280, 311 II BGB. Allerdings werden der in einer E-Mail vergessene Sitz oder die ausgelassene Registernummer dafür nur sehr selten geeignet sein. Denkbar ist natürlich, dass zwei gleichlautende Firmen an verschiedenen Orten (Frankfurt/Berlin) bestehen, die der Geschäftspartner dann verwechselt, weil er den Brief einer ihm bekannten Firma zuordnet, die zufällig identisch ist (Beide heißen gleich). In diesem Fall wären die Registerangaben erheblich gewesen.

Große Welle um die neue Abmahnwelle, viel Lärm um nichts?

Die Verletzung von Informationspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Ob sich jedoch die in den Medien erhobenen Unkenrufe hinsichtlich neuer Abmahnwellen wegen Verstößen gegen die Pflichtangaben tatsächlich bewahrheiten, erscheint recht fraglich.

Abmahnfähig sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Sie sind unzulässig und lösen unter anderem den bekannten Unterlassungsanspruch aus, § 8 UWG.

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