Übergangsfrist von drei Monaten

Neue Widerrufsbelehrung 2011

09.05.2011
Wieder einmal ist das Muster der Widerrufsbelehrung abzuändern. Johannes Richard zum Gesetzentwurf
Wer Widerrufsbelehrungen verwendet, die nicht mehr aktuell sind, kann abgemahnt werden.
Wer Widerrufsbelehrungen verwendet, die nicht mehr aktuell sind, kann abgemahnt werden.

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009, Aktenzeichen C 4 89/07 - Messner, ist der Gesetzgeber gezwungen, das Muster der Widerrufsbelehrung wieder einmal abzuändern. Hierfür hat sich der Gesetzgeber doch relativ viel Zeit gelassen, wäre es theoretisch doch möglich gewesen, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes bereits in die letzte Änderung des Widerrufsrechtes zum 11.06.2010 einfließen zu lassen.

Nachdem bereits im November 2010 ein Referentenentwurf vorlag, ist nunmehr der Gesetzentwurf veröffentlicht worden. Es handelt sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge.

Da es mit der Änderung des Widerrufsmusters nicht getan ist, ist auch eine gesetzliche Änderung notwendig.

Neu eingefügt wird ein § 312 e BGB. Dieser lautet künftig wie folgt:

"§ 312 e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmen auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden."

Auch § 357 Abs. 3 BGB wird geändert. Dort waren nach dem alten Recht die Wertersatzregelungen geregelt. Künftig lautet § 357 Abs. 3 BGB wie folgt:

"(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist."

Wie auch bei der letzten Änderung des Widerrufsrechtes ist die Information in Textform (bspw. E-Mail) dann gegeben, wenn nach Vertragsschluss unverzüglich in Textform informiert wird.

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