Übergangsfrist von drei Monaten

Neue Widerrufsbelehrung 2011

09.05.2011

Übergangsregelung vorgesehen

Bei der letzten sehr grundsätzlichen Änderung des Widerrufsrechtes zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nicht vorgesehen. Dies ist auf Grund der massiven Kritik des Distanzhandels nunmehr offensichtlich anders. Die alte Widerrufsbelehrung kann noch drei Monate nach Inkrafttretens des Gesetzes verwendet werden. Nach drei Monaten muss jedoch alles abgeändert sein.

Wann das Gesetz in Kraft treten wird, lässt sich zurzeit leider nicht ansatzweise absehen. Wir gehen auf jeden Fall davon aus, dass das Gesetz noch dieses Jahr in Kraft treten wird.

Aufgrund der grundsätzlichen Änderungen der Widerrufsbelehrung und des Umstandes, dass die Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung nur dann gilt, wenn das amtliche Muster unverändert verwendet wird, geht im Übrigen an einer Aktualisierung der Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei, wenn das Gesetz verkündet worden ist. Mit anderen Worten: Jeder Internethändler muss seine Widerrufsbelehrung abändern, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Anders als im letzten Jahr, als keine Übergangsfrist vorgesehen war, hat der Internethandel jetzt jedoch mehr Zeit und kann die ganze Sache in Ruhe angehen. Auch hier dürfte es jedoch wichtig sein, dass vermieden wird, dass der Verbraucher bspw. bei eBay mit unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen konfrontiert wird. Zudem sollte die Widerrufsbelehrung, über die im Internet selbst informiert wird, der entsprechen, die der Verbraucher auch später in Textform (bspw. Email) erhält.

Künftige Regelung des Wertersatzes

Der Europäische Gerichtshof hat nicht ausgeurteilt, dass ein Wertersatz unter keinen Umständen geltend gemacht werden darf. Ein Wertersatz kann lediglich für ein "Ausprobieren" der Ware nicht geltend gemacht werden. Der EuGH hat ausdrücklich den Punkt offen gelassen, dass unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sehr wohl ein Wertersatz geltend gemacht werden kann. Aus diesem Grund, dies finden wir ganz gelungen, spricht der Gesetzgeber auch davon, dass ein Wertersatz dann zu leisten ist, wenn die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Die wirtschaftlichen Folgen hat der Gesetzgeber hierbei durchaus erkannt. Es heißt insofern in der Gesetzesbegründung:

"Soweit der Verbraucher die Ware in einer Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben, entspricht es daher den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, für diese weitergehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Es wäre unbillig, wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Regelung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und dann wieder zurückzugeben.

Die Beweislast für eine Nutzung der Ware, die im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, liegt beim Unternehmer. Diesem kommt nach Ansicht des Gesetzgebers der Beweis des ersten Anscheins zugute.

Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, entspricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Erheblich sein kann aber nicht nur die Intensität der Gebrauchsspuren. Neben anderen Indizien kann unter Umständen auch die Gesamtsituation herangezogen werden. Wird etwa ein Kommunionskleid nach dem Weißen Sonntag zurückgesandt, kann ggf. aus den Umständen geschlossen werden, dass es getragen und nicht nur ausprobiert wurde, auch wenn das Kleid keinerlei Gebrauchsspuren aufweist."

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