EVB-IT Erstellungsvertrag

Neuer Mustervertrag für Erstellung von Individualsoftware

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Der Vertrag kann auch Basis für ein Customizing von Standardsoftware dienen, wenn diese Leistungen werkvertraglich geprägt sind. Thomas Feil nennt Details.

Anfang Juli 2013 hat der CIO des Bundes einen neuen Mustervertrag für die Beschaffung von IT-Leistungen veröffentlicht. Der EVB-IT Erstellungsvertrag soll die Grundlage für Projekte zur Erstellung von Individualsoftware oder die Anpassung von Software auf Quellcode-Ebene dienen. Weiterhin kann dieser Vertrag auch Basis für ein Customizing von Standardsoftware dienen, wenn diese Leistungen werkvertraglich geprägt sind.

Dieser Mustervertrag lehnt sich stark an den EVB-IT-Systemvertrag an. Wie auch beim EVB-IT Systemvertrag sollen alle Leistungen eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden. Gegenstand des Vertrages sollen nach dem EVB-IT Erstellungs-AGB unter Ziff. 1.1. folgende Leistungen sein:

- Anpassung von überlassener oder beigestellter Software auf Quellcode-Ebene;

- Customizing von überlassener oder beigestellter Software;

- Erstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer;

- Schulungen;

- Dokumentationen.

Zentrale Voreinstellung im Erstellungsvertrag ist, dass der Auftragnehmer die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen trägt. Dabei haftet er für die Leistungen der Subunternehmer wie für seine eigenen Leistungen.

Bei den Nutzungsrechten erfolgt eine Einräumung der Rechte unter Bedingungen. Hier hat sich die Situation für die Auftraggeber in diesem Mustervertrag verschlechtert. Grundsatz ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der Lieferung oder Überlassung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte einräumt. Dies allerdings nur aufschiebend bedingt. Die aufschiebenden Bedingungen sind unter anderem eine Abschlags- oder Schlusszahlung bzw. die Abnahme der Leistung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beim Rechteumfang der Individualsoftware ist standardmäßig in den EVB-IT Erstellungs-AGB ein nicht ausschließliches, sprich ein nicht exklusives Recht für den Auftraggeber vorgesehen. Hier muss im Einzelfall vom Auftraggeber geprüft werden, ob dies interessengerecht ist. In vielen Fällen haben öffentliche Auftraggeber kein unbedingtes Interesse daran, speziell für sie entwickelte Software nur allein zu nutzen.

Allerdings muss dabei im Blick behalten werden, ob die damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Vorteile für den Auftragnehmer sich in der Vergütung wiederfinden. Um dies beurteilen zu können, braucht der öffentliche Auftraggeber allerdings einen guten Blick auf die Vermarktungsmöglichkeiten und die Module, aus denen sich die Individualsoftware zusammensetzt. Wenn Programmbibliotheken auch bei anderen Programmen des Auftragnehmers genutzt werden können, kann eine andere Vergütung erwartet werden, als bei einer nur einmal nutzbaren Programmierung.

Zur Startseite