Neuer Vertrag, neues Arbeitsverhältnis?

18.12.2007

Allerdings hatte sich das BAG in dieser Entscheidung zum ersten Mal mit der seit dem 01.05.2000 bestehenden Regelung in § 623 BGB zu befassen, wonach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen muss. Im vorliegenden Sachverhalt ist der alte Arbeitsvertrag ja gerade nicht ausdrücklich und schriftlich aufgehoben worden, sondern er wurde lediglich aufgrund des neuen Geschäftsführervertrages einfach nicht mehr beachtet.

Mit einer rechtsdogmatisch etwas fragwürdigen Begründung wies das BAG hierauf hin, dass der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag schon für sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses wahre, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den bisherigen Arbeitsvertrag bedürfe. Es genüge vielmehr ein übereinstimmender Wille der Parteien, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung bedürfe. Auch der von § 623 BGB bezweckte Übereilungsschutz stehe dem nicht entgegen, weil dem Arbeitnehmer sowohl mit den vorhergehenden Vertragsverhandlungen als auch mit dem Abschluss des schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages regelmäßig deutlich werde, dass sein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen auf eine neue rechtliche Basis gestellt wird (BAG, Urteil vom 19.07.2007, Az.: 6 AZR 774/06).

Diese neue Entscheidung des BAG gewährt Unternehmen, welche Arbeitnehmer zum Geschäftsführer "befördern" zwar ein wenig mehr Rechtssicherheit. Allerdings ist bei alledem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Rechtsprechung des BAG lediglich um eine Vermutungsregelung handelt, die unter Umständen dann entkräftet werden kann, wenn sich im Einzelfall anderweitige Anhaltspunkte ergeben. Daher ist nach wie vor in jedem Falle zu empfehlen, entweder eine kurze schriftliche Aufhebungsvereinbarung über das bisherige Arbeitsverhältnis zu verfassen oder in einem schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag die Beendigung der vorherigen Arbeitsverhältnisse explizit zu vereinbaren. Außerdem sollten Unternehmen beachten, dass eine Aufhebung des früheren Arbeitsvertrages natürlich nur dann in Betracht kommt, wenn auch ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen wird. Denn wird der Geschäftsführerdienstvertrag - wie in der Praxis häufig der Fall - nur mündlich geschlossen, dürfte der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Schriftformerfordernis des § 623 BGB entgegenstehen.

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