Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Neues Urteil zum steuerlichen Arbeitszimmer

24.04.2009

Verstoß gegen das Nettoprinzip?

Mit ihrer dagegen angestrengten Klage machten die Kläger unter anderem geltend, nach der neuen Regelung entfalle nunmehr die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers. Hierin liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde verletzt. Lehrer verfügten für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein Arbeitszimmer in Höhe von jeweils 1.250 Euro auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Das FG folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach das häusliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Vereinbarkeit mit Gleichheitsgrundsatz zweifelhaft

Es bestünden zwar gewisse Zweifel, so die Richter, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar sei. Die entsprechende Gesetzesänderung halte sich gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums, denn im Bereich des Steuerrechts habe der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Hinsichtlich der Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei zu sehen, dass jede gesetzliche Regelung verallgemeinern müsse. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergebe. Auf dieser Grundlage dürfe er typisierende pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Neuregelung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber gerade noch gerecht.

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