Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

Neues Urteil zum steuerlichen Arbeitszimmer

24.04.2009

Gemischt veranlasste Aufwendungen

Die Norm weiche zwar von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe für diese Abweichung ergäben sich aber aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen. Zwar seien Lehrer arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet, ihren Unterricht vor- und nachzubereiten, wobei es sich dabei um Tätigkeiten handele, die ein Lehrer im häuslichen Bereich verrichten müsse, wenn ihm in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe.

Dafür lasse sich aber für den Regelfall nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten. Sie könnten vielmehr auch in sonstigen Räumen oder einer "Arbeitsecke" verrichtet werden. Andererseits führe ein zusätzlicher Raum eines Arbeitszimmers insgesamt zu einer Steigerung der Wohnqualität, die hierfür getätigten Aufwendungen stellten - anders als etwa die Fahrten zur Arbeitsstätte - keine unausweichlichen Ausgaben dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Autor Jörg Passau ist Steuerberater sowie Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DASV.

Kontakt: Passau, Niemeyer & Kollegen, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@mittelstands-anwaelte.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de

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