Geplante Verordnung bringt Veränderungen

Neues zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

05.12.2008

Die Anhänge führen - thematisch gegliedert - in Tabellen die konkreten Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen auf:

Teil I: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen;

Teil II: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen;

Teil III: Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (Hitze, Lärm, Vibrationen usw.);

Teil IV: Sonstige Tätigkeiten (z. B. Bildschirmarbeiten).

Untersuchungsanlässe, die jetzt noch in der BGV A4 enthalten sind (z. B. Hitze- oder Kältearbeiten) werden ebenfalls in den Anhang überführt. Damit wird die BGV A4 überflüssig.

Details

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge fasst Regelungen aus folgenden Vorschriften zusammen: Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Druckluftverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung.

Dabei beschränkt sich die neue Verordnung auf die sog. Sekundärprävention: Vorsorgeuntersuchungen und arbeitsmedizinische Beratung.

Maßnahmen der Primärprävention, also z. B. die Beteiligung des Betriebsarztes an Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen, werden davon nicht berührt. Diese verbleiben im Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den Fachverordnungen und den BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

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