Geplante Verordnung bringt Veränderungen

Neues zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

05.12.2008

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - z. B. Eignungsuntersuchungen - sollten nicht mit anderen Untersuchungen zusammengefasst werden, sondern grundsätzlich von anderen Untersuchungen getrennt erfolgen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Pflichtuntersuchungen werden bei Anlässen mit hohem Gefährdungspotenzial als Erst- und Nachuntersuchungen gefordert. Die Pflichtuntersuchung ist Beschäftigungsvoraussetzung: Eine entsprechende Tätigkeit darf ohne die Untersuchung nicht durchgeführt werden. Insbesondere betrifft das Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen, aber auch Tätigkeiten mit extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung, Lärmexposition, Druckluftarbeiten usw.

Angebotsuntersuchungen müssen vom Arbeitgeber aus den in den Anhängen genannten Anlässen angeboten werden. Die Untersuchungen sind allerdings freiwillig. Auch sie sind als Erst- und Nachuntersuchungen vorgesehen.

Der Arbeitgeber bekommt nicht alle ärztlichen Informationen über die Untersuchungsergebnisse. Nur bei Pflichtuntersuchungen muss der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Untersuchungsergebnisse übermitteln. Er unterliegt grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Ergebnisse von Angebotsuntersuchungen dürfen nur mit dem Beschäftigten besprochen werden, diese Ergebnisse bekommt der Arbeitgeber nicht.

Wenn bei einem Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen eine bestimmte Tätigkeit bestehen, gibt es zwei Möglichkeiten: Sind die Bedenken auf unzureichende Schutzmaßnahmen zurückzuführen, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und evtl. zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen. Bleiben die Bedenken bestehen oder sind nicht auf unzureichende Schutzmaßnahmen zurückzuführen, muss er die betrieblichen Möglichkeiten ausschöpfen und dem Beschäftigten andere Tätigkeiten zuweisen oder anbieten. (oe)

Noch ist die Verordnung im Entwurfsstand. Nähere Infos und Quelle: www.haufe.de/arbeitsschutz

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