Neue Anforderungen an Bürogeräte

Ökodesign – was Fachhändler wissen müssen

16.03.2010

Welche Geräte sind betroffen?

Das Eingangsproblem ist wie immer die Frage: Welche Geräte sind überhaupt von der neuen Verordnung betroffen?

Die Verordnung gilt gem. Art. 1. Satz 2 nur für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte. Art. 2 der Verordnung definiert den Begriff "elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte" wie folgt:

"Elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte" (im Folgenden "Geräte") bezeichnet energiebetriebene Produkte, die

a) als eine Funktionseinheit auf dem Markt angeboten werden und für Endnutzer bestimmt sind;

b) in der Liste der energiebetriebenen Produkte in Anhang I aufgeführt sind;

c) Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;

d) für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt sind, und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.

Laut Anhang I der Verordnung sind folgende Geräte betroffen:

1. Haushaltsgeräte: Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kochgeräte:

Elektroherde, elektrische Kochfelder, Mikrowellenherde, Toaster, Friteusen, Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen, elektrische Messer, sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche, Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege, Waagen

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