Tausche Arbeit gegen Geld

Ohne Moos nix los - Wissenswertes zum Arbeitslohn

05.02.2010

5. Fälligkeit

Fällig ist die Vergütung gemäß § 614 BGB grundsätzlich nach erbrachter Dienstleistung, falls nichts anderweitiges vereinbart ist. Gemäß der §§ 107, 108 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro auszuzahlen und dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu erteilen. Verzugszinsen für Entgeltansprüche bemessen sich nach dem Bruttoentgelt. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB.

6. Schwarzgeldabreden

Schwarzgeldabreden, also eine Abrede, die Vergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen, führt gemäß Urteil des BAG vom 24.03.04 (5AZR233/03) - im Unterschied zum freien Dienstverhältnis - nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags.

7. Verfall von Ansprüchen

Ein Verfall von Ansprüchen kann sich auch aus tarifvertraglichen (wie z.B. § 70 BAT) oder einzelvertraglichen Ausschlussfristen ergeben. So hat das BAG in seinem Urteil vom 27.02.02 (9 AZR 543/00) z.B. eine vertragliche Ausschlussklausel als nicht sittenwidrig und somit als wirksam anerkannt, nach der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines Monats nach ihrer Ablehnung durch die Gegenseite oder nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Äußerung der Gegenseite gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Es bleibt noch höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG abzuwarten, inwieweit Ausschlussklauseln, insbesondere vorformulierte zweistufige Ausschlussklauseln, die nach Ablehnung eine fristgemäße Klageerhebung - also eine strengere Form als die Schriftform - verlangen, mit § 309 Nr. 13 BGB bzw. § 307 BGB als vereinbar aufgrund arbeitsrechtlicher Besonderheiten gewertet werden.

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