Verpackungsverordnung

Online-Händler haben's schwer

14.02.2009
Online-Händler, die mit einem Entsorgungsunternehmen einen Vertrag über die gesetzesgemäße Beseitung des Verpackung abschließen, müssen sich vor der neuen Verordnung nicht fürchten.
Online-Händler, die mit einem Entsorgungsunternehmen einen Vertrag über die gesetzesgemäße Beseitung des Verpackung abschließen, müssen sich vor der neuen Verordnung nicht fürchten.
Foto: Ronald Wiltscheck

Wie wird die zusätzliche Versandmenge erfasst?
Die Online-Händler melden ihrem Systemanbieter Anfang des Folgejahres ihre tatsächlich in dem vorherigen Jahr versendeten Verpackungsmengen. Sollten sie mehr versendet haben als veranschlagt, wird individuell und genau nach Verbrauch nachberechnet. Daher ist es wichtig darauf zu achten, dass eine individuelle und genaue Nachmeldung möglich ist.

Wer überprüft die Beteiligung an einem Befreiungssystem?
Größere "In-Verkehr-Bringer" müssen künftig eine so genannte Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen, die Aufschluss über die tatsächlich versendete Verpackungsmenge und die Beteiligung gibt. Für Kleinkunden bis zu einer Menge von beispielsweise 50.000 Kilogramm Papier, Pappe oder Karton ist diese Hinterlegung nicht verpflichtend vorgesehen. Sie müssen nur für den Fall der behördlichen Aufforderung eine Vollständigkeitserklärung abgeben und vorlegen.

Wie kann ein Online-Händler deutlich machen, dass er sich ordnungsgemäß an einem Befreiungssystem beteiligt hat? Muss das auf der Website stehen oder gibt es die Pflicht, die Verpackung zu kennzeichnen?
Online-Händler können auf ihrer Website darauf hinweisen, dass sie sich an einem Befreiungssystem beteiligt haben. Sie können dies zum Beispiel auch bei den Angeboten ausweisen und auf ihren Lieferscheinen dokumentieren. Es gibt aber grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht, ein Hinweis wie oben beschrieben empfiehlt sich aber.

Wie finden Online-Händler den geeigneten Rücknahmepartner?
Online-Händler sollten prüfen, ob der Partner einen direkten Zugang zu einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem gewährleistet. Weitere wichtige Qualitätskriterien sind die einfache Anmeldung und Abrechnung sowie eine transparente Vergütung. Anbieter sollten Online-Händlern die Möglichkeit bieten, ihre tatsächlich verwendeten Verpackungsmengen individuell berechnen zu lassen. Damit lassen sich hohe, zuvor nicht kommunizierte Nachberechnungen vermeiden. Onlinehändler müssen zudem wissen, dass eine "Vorlizenzierung" von Verpackungen für den Versandhandel nicht möglich ist, dies haben das Bundesumweltministerium und die Länder Ende Oktober 2008 eindeutig entschieden. Das heißt: Die direkte Beteiligung an einem behördlich festgestellten System ist zwingend notwendig. (rw)

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