Insolvenz enthebt nicht von Einreichungspflicht

Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer droht

23.05.2009

Geschäftsführer muss tätig werden, nicht der Insolvenzverwalter

Die Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses trifft aber nicht den Insolvenzverwalter, sondern den Geschäftsführer, dessen Amt mit Insolvenzeröffnung nicht erlischt. Die Verpflichtung bezieht sich auch nicht auf das vom Insolvenzverwalter verwaltete Gesellschaftsvermögen, sondern nur auf nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. Im praktischen Regelfall ist daher eine so genannte Nullbilanz zu erstellen und offen zu legen. Nur wenn der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, kommt es zu einer richtigen Bilanz.

Wird eine Bilanz, auch wenn es sich um eine Nullbilanz handelt, nicht gefertigt und beim Handelsregister eingereicht oder geschieht dies verspätet, ist nach dem Landgericht Bonn ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer festzusetzen.

Können aus dem insolvenzfreien Vermögen die Kosten hierfür nicht bezahlt werden, muss sie der Geschäftsführer selbst tragen. Bereits mit Urteil vom 19.01.2001 hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (10 K 12/98, EFG 2001, 542) diese Kostenfrage in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden. Dort war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer GmbH mangels Masse abgewiesen worden. Damit ist die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst.

Bis zur Löschung im Handelsregister sind aber weiterhin Jahresabschlüsse zu fertigen und Steuererklärungen abzugeben, was häufig nicht geschieht. Kann ein Liquidator die ihm obliegende Pflicht für die von ihm vertretene GmbH Steuererklärungen abzugeben durch eigenes Handeln nicht erfüllen, muss er - wenn die GmbH nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - grundsätzlich eigene Mittel einsetzen, um einen Steuerberater einschalten zu können. Im Falle einer Insolvenz sollte daher ein Geschäftsführer das Geld für die Erstellung einer Nullbilanz opfern; ein Ordnungsgeld wird im Regelfall teurer sein.

Klose empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Andreas Klose, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Potsdam, Tel.: 0331 8871476, E-Mail: kontakt@rechtsanwaelte-klose.com, Internet: www.rechtsanwaelte-klose.com und www.mittelstands-anwaelte.de

Zur Startseite