Parkplatzgestellung durch den Arbeitgeber bleibt steuerfrei

16.03.2007

Nach dem Urteil des Finanzgerichts kann - neben der ungenutzten Parkkarte - lediglich die Parkplatzgestellung an den Mitarbeiter mit Firmenwagen sowie die Überlassung des Stellplatzes an die schwerbehinderte Arbeitnehmerin, wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und des daraus abzuleitenden ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses, unbesteuert bleiben.

Die unentgeltliche Überlassung der übrigen Tiefgaragenplätze stellt nach Auffassung des Gerichts hingegen einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. An der Überlassung eines ständig freigehaltenen, überdachten, sicheren und in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz gelegenen Einstellplatzes in der Tiefgarage haben Mitarbeiter ein erhebliches eigenes Interesse. Die Bedeutung und der Wert solcher Parkplätze in Arbeitsplatznähe habe in der Vergangenheit erheblich zugenommen. So sei es immer schwieriger, in Innenstädten und innenstadtnahen Bereichen freie, öffentliche Parkplätze zu finden. Das Interesse des Arbeitgebers an einem pünktlichen und stressfreien Erscheinen des Mitarbeiters an seinem Arbeitsplatz sei nicht geeignet, ein überwiegendes betriebliches und damit zu vernachlässigendes Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung des Vorteils zu begründen. Denn das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz sei Sache des Mitarbeiters und insbesondere nicht Bestandteil der Arbeitszeit.

Erfreulicherweise wendet die Verwaltung jedoch die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht über den entschiedenen Fall hinaus an. Nach der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verwaltungsauffassung ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter auch weiterhin generell nicht zu besteuern (FG Köln, Az.11 K 5680/04, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, S 2334 - 61 - V B 3). Quelle: Haufe.de (mf)

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