Kfz-Halter wird herangezogen e

Pkw außer Betrieb – wer zahlt die Abschleppkosten?

19.11.2010

Letzteingetragener Halter ist "Zustandsstörer"

Der letzteingetragene Kfz-Halter und frühere Eigentümer könne als "Zustandsstörer" für die Abschleppkosten seines früheren Fahrzeugs herangezogen werden.

Die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ergebe sich aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. - jetzt § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung. Danach habe der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV sei jeder Besitzer eines Altautos, dessen er sich entledigen möchte, zur Überlassung an eine Verwertungsstelle verpflichtet. Gemäß § 27a StVZO a. F. treffe jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen wolle. Schutzzweck dieser Vorschrift solle gerade die Vermeidung der abfallrechtlich bedeutsamen Gefahren sein, die durch alte illegal abgestellte Fahrzeuge verursacht werden. Demnach ende die Zustandsverantwortlichkeit des Veräußerers erst mit der Erfüllung der Pflichten aus § 27a StVZO. Lege er weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vor, bleibe der bisherige Eigentümer Zustandsverantwortlicher, bis ein Erwerber erkennbar die Verantwortlichkeit übernommen habe.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

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