Praxisproblem: 12 Monate Gewährleistung vom Hersteller wirksam?

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Verkürzte Gewährleistungsfristen der Hersteller, wie sie zur Zeit im IT-Hardwarebereich, insbesondere im Druckersegment zu beobachten sind, sind nicht zwangsläufig wirksam. Die feinen Unterschiede erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Im IT-Handel sind viele Großhändler insbesondere jedoch Hersteller dazu übergegangen, ihren Händlern nur noch 12 Monate Gewährleistung einzuräumen. Eine derartige Verkürzung von Gewährleistungszeiten ist für Wiederverkäufer mit erheblichen Problemen verbunden: Gegenüber dem Letztverbraucher muss eine Gewährleistung von 24 Monaten eingeräumt werden. Ansprechpartner für Gewährleistungsfälle ist immer direkt der Händler. Es kann somit nicht nur theoretisch passieren, dass der Endverbraucher nach 15 Monaten einen Mangel feststellt und aus Rechtsgründen einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat. In diesem Fall müsste der Händler die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen, da er die Ansprüche nicht an den Hersteller durchreichen kann.

Nach der Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung von 6 auf 12 Monate hat der Gesetzgeber eigentlich durch § 478 BGB die Händler schützen wollen. Gemäß § 478 BGB kann der Händler, wenn es keine weiteren Vereinbarungen gibt, innerhalb der Gewährleistungszeit, die er gegenüber dem Kunden hat, die Ansprüche intern an seinen Händler oder den Hersteller durchreichen. Der Händler ist somit normalerweise während seiner gesamten Gewährleistungsfrist, die er gegenüber dem Letztverbraucher einräumen muss, entsprechend geschützt.

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