Im IT-Handel sind viele Großhändler insbesondere jedoch Hersteller dazu übergegangen, ihren Händlern nur noch 12 Monate Gewährleistung einzuräumen. Eine derartige Verkürzung von Gewährleistungszeiten ist für Wiederverkäufer mit erheblichen Problemen verbunden: Gegenüber dem Letztverbraucher muss eine Gewährleistung von 24 Monaten eingeräumt werden. Ansprechpartner für Gewährleistungsfälle ist immer direkt der Händler. Es kann somit nicht nur theoretisch passieren, dass der Endverbraucher nach 15 Monaten einen Mangel feststellt und aus Rechtsgründen einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat. In diesem Fall müsste der Händler die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen, da er die Ansprüche nicht an den Hersteller durchreichen kann.
Nach der Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung von 6 auf 12 Monate hat der Gesetzgeber eigentlich durch § 478 BGB die Händler schützen wollen. Gemäß § 478 BGB kann der Händler, wenn es keine weiteren Vereinbarungen gibt, innerhalb der Gewährleistungszeit, die er gegenüber dem Kunden hat, die Ansprüche intern an seinen Händler oder den Hersteller durchreichen. Der Händler ist somit normalerweise während seiner gesamten Gewährleistungsfrist, die er gegenüber dem Letztverbraucher einräumen muss, entsprechend geschützt.