Praxisproblem: 12 Monate Gewährleistung vom Hersteller wirksam?

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

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Verkürzte Gewährleistungsfristen der Hersteller, wie sie zur Zeit im IT-Hardwarebereich, insbesondere im Druckersegment zu beobachten sind, sind jedoch nicht zwangsläufig wirksam. Eine Lösung bietet hier § 478 Abs. 4 BGB. Der Hersteller kann grundsätzlich die Gewährleistungsfrist gegenüber seinem Händler verkürzen. Dies muss dem Händler jedoch entsprechend vergütet werden. Es heißt insofern in § 478 Abs. 4 BGB, dass eine entsprechende Vereinbarung nur dann getroffen werden kann, wenn dem Händler ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird, mit anderen Worten: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Hersteller nur dann die Gewährleistungszeit verkürzen, wenn der Händler dafür eine Gegenleistung bekommt. Diese kann bspw. darin bestehen, dass dem Händler besondere Einkaufsbedingungen für den Fall eingeräumt werden, dass er eine 12-monatige Gewährleistungszeit akzeptiert.

Auch pauschale Ersatzleistungen sind denkbar, in dem sich der Hersteller bspw. im Gewährleistungsfall verpflichtet, unabhängig von der Art des Mangels ohne Rücksicht auf den jeweiligen Einzelfall eine Pauschale zu zahlen.

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