Bundesgerichtshof

Private Vorsorge-Renten sind komplett pfändbar

01.04.2008

Bei einer Insolvenz von Freiberuflern und Selbstständigen: Gang zum Sozialamt

Beruflich selbstständige Personen können nur im Rahmen des § 851 c ZPO ein kleines pfändungsfreies Versicherungsvermögen aufbauen. Regelmäßig werden diese Renten jedoch so gering sein, dass ergänzende Sozialhilfe in Frage kommen wird.

Weites Ermessen des Gesetzgebers - oder Verfassungswidrigkeit?

Der BGH hält diese Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß: "Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 -IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln."

Ständiger Beratungsbedarf für Freiberufler und Selbständige

Das Mitglied eines Sozialausschusses meinte Anfang 2007, dass eine gesetzliche Änderung keine Mehrheit im Bundestag finden würde. Der BGH deutet auch das Argument der "höheren Verantwortlichkeit und Mündigkeit" der Selbständigen und Freiberufler an. Mithin ist es Sache der Betroffenen, sich zu orientieren und die Verhältnisse selbst zu gestalten. Nur Experten beherrschen derartige Fragestellungen.

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