Problemfall Grundsteuer bei Gewerbeimmobilien

17.12.2007

Die Möglichkeit des Erlasses der Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz bereits vorgesehen. § 33 Grundsteuergesetz regelt, dass bei bebauten Grundstücken, bei denen der normale Rohertrag des Steuergegenstandes, also des vermieteten Grundstückes, um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderungen entspricht.

Diese gesetzliche Regelung erfasst auch den Fall des anteiligen Erlasses der Grundsteuer aufgrund eines strukturell bedingten Leerstandes der Vermietungsobjekte. Bislang bestanden zwischen dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverwaltungsgericht, den beiden letztinstanzlichen Gerichten für die Grundsteuer, unterschiedliche Ansichten über die Auffassung, ob ein Grundsteuererlass aufgrund Ertragsminderung des Mietobjektes bei strukturellem Leerstand aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Lage in Betracht kommt. Der Bundesfinanzhof scheint dies nun so zu sehen und weicht damit von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ab, welches einen Grundsteuererlass bei allgemeiner wirtschaftlicher Lage nicht anerkennt.

Nunmehr wurde dem Gemeinsamen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz nur bei atypischen vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht komme oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes deutet klar darauf hin, dass er die Anwendung des §§ 33 Grundsteuergesetz auch bei strukturell bedingter Ertragsminderung von nicht nur vorübergehender Natur für grundsätzlich möglich hält.

Damit ergeben sich bei Vermietern von größeren, überwiegend leerstehenden Mietobjekten erhebliche Einsparungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Grundsteuer.

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