Problemfall Grundsteuer bei Gewerbeimmobilien

17.12.2007

Es kann nur empfohlen werden, Erlassanträge schriftlich zu stellen, und zwar jeweils bis spätestens zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres, und sollten diese von den Behörden noch vor einer Entscheidung in obiger Angelegenheit beschieden werden, gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittel-ständische Wirtschaft e.V.. Dr. Karsten Kensbock, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Kontakt über: Rechtsanwalts-, Fachanwalts- und Notarkanzlei, KMB Kronenbitter, Magnussen & Kensbock, Kanalstraße 5, 73728 Esslingen am Neckar. Postfach 101036, 73710 Esslingen am Neckar, Tel: (0711) 25 35 769 0 Durchwahl 13, Fax: (0711) 35 77 43. Mail: kensbock@kanzlei-kmb.de, www.kanzlei-kmb.de (mf)

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