Roulette-Reise

Querulanten ziehen den Kürzeren

02.12.2010
Gericht entscheidet: Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stellt einen Reisemangel dar.

Auch bei einer Roulette-Reise sind bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, die Leistungsbeschreibung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 18.05.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 10.09.2009, Az.: 222 C 13094/09.

Ein Paar buchte im Jahr 2008 bei einem Reiseunternehmen eine sogenannte Roulette- Reise zum Preis von 1.688 Euro. Sie wollten in der zweiten Septemberhälfte in Kalabrien Urlaub machen. Gewünscht war eine Unterbringung in einem von der Beklagten zu bestimmenden Vier-Sterne-Hotel mit All-Inklusive-Leistungen. Die spätere Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in einem Hotel untergebracht, das oberhalb einer Hauptverkehrsstraße und einer Bahnlinie lag, die sich zwischen Hotelanlage und Strand befand. Dadurch wurde das Hotel vom direkten Zugang zum Strand abgeschnitten.

Nicht nur das störte die Reisenden. Sie bemängelten Baulärm, die Tatsache, dass eine angebotene Thalassotherapie nicht durchgeführt werden konnte, kein Radio im Zimmer war, beim Fernseher nur der Empfang einzelner Satellitensender möglich war, All-Inklusive-Bänder getragen werden mussten, die Verpflegung eintönig war, eine Tauchbasis fehlte, ein reiner Steinstrand vor Ort war, der nur mit einer dünnen Sandschicht aufgefüllt wurde, der Wasserpegel im Pool zu niedrig war, die Sportanimation in einer Stunde Beachvolleyball bestanden habe und die Pianobar zu laut war. Der Urlaub habe daher nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt. Die Urlauber forderten daher 1.750 Euro (einschließlich Geld für entgangene Urlaubsfreude) zurück. Dies lehnte das Reisebüro jedoch ab.

Die Urlauber erhoben darauf hin Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihnen jedoch nur in einem kleinen Umfang Recht. so Klarmann.

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